Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

A�rztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen fA?r die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der A�rzte und KrankenhA�user aussergerichtliche Regulierungen in den meisten FA�llen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen FA�llen als eine Fehlbehandlung dar, die fA?r den geschA�digten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld fA?hrt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt fA?r Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im A?brigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Landgericht Stuttgart – vom 30. Januar 2015
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Komplikationen und Sturzverletzung nach Behandlung chronisch rezidivierender Parotitis, LG Stuttgart, Az. 15 O 276/11

Chronologie:
Die KlA�ger haben die Beklagten als Erben des am 22.08.2009 verstorbenen Ehemannes und Vaters auf Ersatz der immateriellen und materiellen SchA�den in Anspruch genommen

Der am 22.08.2009 verstorbene Patient befand sich im Mai 2009 zunA�chst wegen eines Knotens im Bereich der rechten Unterlippe und nachfolgend wegen einer Schwellung im linken Halsbereich bei der Beklagten zu 1. in Behandlung. Die Behandlung A?bernahm der Beklagte zu 2. Bei Verdacht auf Lymphom wurde die Indikation fA?r eine operative Behandlung der trotz Antibiose verbliebenen Schwellung bejaht, weshalb der Patient am 15.07.2009 im Krankenhaus der Beklagten zu 3. stationA�r aufgenommen wurde. Der Beklagte zu 2. ist im Hause der Beklagten zu 3. belegA�rztlich tA�tig.

Unter der belegA�rztlichen Betreuung des Beklagten zu 2. unterzog sich der Patient am 16.07.2009 dem geplanten Eingriff zur Entfernung des Knotens, bei dem es sich ausweislich des Histologieberichtes um eine chronisch rezidivierende Parotitis handelte.

Im weiteren Verlauf der stationA�ren Behandlung wurde der Patient am frA?hen Abend des 18.07.2009 bewusstlos in einem Stuhl sitzend in seinem Krankenzimmer aufgefunden. Bei dem Transfer vom Stuhl auf den Boden entglitt er dem transferierenden Pflegepersonal und stA?rzte – immer noch bewusstlos – auf den Boden. Hierbei zog er sich eine knA�cherne Verletzung des Beckens zu, die jedoch erst mehrere Tage spA�ter diagnostiziert und therapiert wurde.
Aufgrund der am 18.07.2009 eingetretenen Komplikationen wurde der Patient zunA�chst auf die Intensivstation und von dort aus auf weitere Stationen, zuletzt die kardiologische Intensivstation verlegt, wo er letztlich am 22.08.2009 verstarb.
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Der Beklagten zu 1. wurde vorgeworfen, dass der streitgegenstA�ndliche Eingriff vom 16.07.2009 A?berhaupt nicht indiziert war. Zumindest hA�tten vor Bejahung der Indikation fA?r ein operatives Vorgehen weitere Diagnostik und zunA�chst vorausgegangener Antibiose die Erstellung eines neuen Antibiogramms erfolgen mA?ssen, bevor dem Patient zu einer Operation unter Vollnarkose geraten hA�tte werden dA?rfen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der mittlerweile Verstorbene unter schwerwiegenden Vorerkrankungen litt, u.a. Herzinsuffizienz und Hypertonie bei Z.n. Herzinfarkten 1992 und 1995, PTCA 1995, Implantation eines dreifachen aortokoronaren Herzbypasses 2003, Implantation eines Defibrillators AICD und eines Herzschrittmachers 2003, Diabetes Mellitus II, und Niereninsuffizienz.
Aufgrund dieser Vorerkrankungen hA�tte die Operation unter Vollnarkose A?berhaupt nicht vorgenommen werden dA?rfen.
Weiterhin wurde vorgeworfen, dass die Behandlung selbst durch den Beklagten zu 2. nicht lege artis durchgefA?hrt wurde. ZunA�chst erfolgte die operative Behandlung der Schwellung selbst sowie die postoperative Behandlung, die umfassend antibiotisch begleitet und A?berwacht hA�tte werden mA?ssen, nicht lege artis. Aufgrund dessen kam es im weiteren Behandlungsverlauf erneut zu einer derben Schwellung des unteren DrA?senpols rechts mit einhergehender RA�tung, die ausweislich des Konsils vom 12.08.2010 durch eine Antibiose ausreichend behandelt werde sollte, ohne dass ein Revisionseingriff erforderlich gewesen wA�re. Dies ist vorliegend jedoch unterlassen worden.
DarA?ber hinaus wurden, trotz der bereits vor der stationA�ren Aufnahme des Verstorbenen bekannten Notwendigkeit einer Diabetesschulung keine weiteren MaAYnahmen angeordnet, um sicher zu stellen, dass die Diabetes Mellitus fachgerecht behandelt wird. TatsA�chlich wurde lediglich beobachtet, dass der Patient ohne Bezug zu den zuvor ermittelten Blutzuckerwerten zu hohe Dosen Insulin injizierte, sodass es im Rahmen der Messung der Blutzuckerkonzentration zu Schwankungen von 58 mg/dl bis 219 mg/dl kam. Infolgedessen fiel der zwischenzeitlich Verstorbene am 18.07.2009 gegen 16:53 Uhr in ein HypoglykA�mie-Koma.

TatsA�chlich hA�tte das Insulin, insbesondere aufgrund der operationsbedingt und begleitend verabreichten zusA�tzlichen Medikamente und der dadurch resultierenden Beeinflussung des Blutzuckers vom Zeitpunkt der stationA�ren Aufnahme an durch das Klinikpersonal der Beklagten zu 3. erfolgen mA?ssen. Ausweislich der A�rztlichen Feststellungen in der Behandlungsdokumentation dosierte der Verstorbene das Insulin nicht korrekt und blutzuckerunabhA�ngig. Dadurch war eine erhebliche Gefahr fA?r den Patienten gegeben, zumal er keine Kenntnis von mA�glichen Wechselwirkungen der verabreichten Medikamente und einer ggf. erforderlichen Neueinstellung hatte.

Ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb die Beklagte zu 3. den zwischenzeitlich Verstorbenen trotz massiver internistischer Komplikationen klinikintern nicht die dringend indizierte Verlegung auf die internistische Station zur Behandlung der aufgetretenen internistischen Komplikationen vornahm, sondern lediglich internistische Konsile durchgefA?hrt wurden, obwohl die Dokumentation auf gravierende interdisziplinA�re KommunikationsmA�ngel schlieAYen lA�sst. Dem Beklagten zu 2. ist vorzuwerfen, dass er keine Anordnung A?ber eine entsprechende Verlegung auf die internistische Intensivstation anordnete.
Nachdem die dringend indizierte internistische Behandlung durch die Beklagte zu 3. offensichtlich nicht gewA�hrleistet werden konnte, hA�tte der Patient – insbesondere nachdem aus orthopA�discher sowie HNO-A�rztlicher Sicht keine Notwendigkeit fA?r eine weitere stationA�re Behandlung gegeben war – zumindest in ein anderes Klinikum verlegt werden mA?ssen.
Aufgrund des Umstandes, dass infolge – der aus den Behandlungsunterlagen zu entnehmenden – A?bernahmeverweigerung durch die Internistische Station die Behandlung der komplexen internistischen Komplikationen, die auch aufgrund der mannigfaltigen Vor-und Grunderkrankungen des Patienten sehr schwerwiegend und akut lebensbedrohend waren, insbesondere durch die Unfallchirurgische Station erfolgen musste, die lediglich auf knappe Konsilempfehlungen zurA?ckgreifen konnte, verschlechterte sich der Zustand des Verstorbenen so massiv, dass er nach letztlich doch erfolgter A?bernahme auf die
Internistische Intensivstation am 19.08.2009 nur noch palliativ behandelt werden konnte und infolgedessen am 22.08.2009 verstarb.
DarA?ber hinaus wurde der Patient beim Transfer vom Stuhl auf den Boden in bewusstlosem Zustand von dem Pflegepersonal der Beklagten zu 3. fehlerhaft transferiert, sodass er zu Boden stA?rzte.
Weitergehend wurde vorgeworfen, dass der mittlerweile verstorbene Patient trotz der im weiteren Verlauf der Behandlung in verschiedenen IntensitA�ten und Dauer aufgetretenen Verwirrung und Desorientierung von dem Pflegepersonal der Beklagten zu 3. nicht ausreichend gesichert wurde, sodass es sowohl am 10.08.2009 als auch am 20.08.2009 zu StA?rzen kam, im Rahmen derer der Patient nicht unwesentlich verletzt wurde.

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Verfahren:
Das Landgericht Stuttgart hat insgesamt 4 Gutachten in Auftrag gegeben:
– Mund-Kiefer- Gesichtschirurgisches Gutachten
– AnA�sthesiologisches Gutachten
– Internistisches Gutachten
– Internistisches ErgA�nzungsgutachten

Das Mund-Kiefer- Gesichtschirurgische Gutachten und das AnA�sthesiologische Gutachten haben einen Behandlungsfehler nicht bestA�tigt.

Der internistische SachverstA�ndige konnte ebenfalls keinen definitiven Behandlungsfehler feststellen.

Die Frage des Sturzes mit der erlittenen Beckenringfraktur sowie die Frage der AufklA�rung hA�tten einer weiteren Beweisaufnahme bedurft, weshalb die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen haben.

Die Gesamtschadensposition liegt im deutlich fA?nfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll. (Dr. D.C.Ciper LLM, D. C. Mahr LLM, Irene Rist, Marius B. Gilsbach, Agnes Szlachecki) und dem Anwaltsforum PatientenanwA�lte, sowie RechtsanwA�lte fA?r Patienten e.V.:
Qualifizierte anwaltliche Rechtsvertretung ist wichtig, um sich gegen eine regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft zu behaupten.

A?ber:

Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
KurfA?rstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland

fon ..: 0211556207
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email : ra.ciper@t-online.de

Pressekontakt:

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