"Wortwörtliche Zitate" müssen nach Auffassung des Zeitschriftenverlegers nicht wortwörtlich zitiert sein.22.04.2014, München/Saarbrücken – In dem Rechtsstreit zwischen einer Rechtsanwältin für Familienrecht und dem in der Gemeinde getrennt lebender Eltern bekannten ehemaligen Zeitschriftenherausgeber Jörg M. (der presseblog berichtete) haben die Beteiligten einen so genannten Vergleich geschlossen, durch den der Rechtsstreit im Wege gegenseitigen Nachgebens beigelegt wird.

Die Existenz eines Vergleichs (der presseblog berichtete) hat Jörg M., der diverse Prozessbeobachter als "einen Haufen Irrer" und "Pack" bezeichnet haben soll, bis zuletzt vehement abgestritten. Interessierte Prozessbeobachter erhielten auf Nachfrage maximal ein "Kein Kommentar", Presseanfragen wurden mit selbstgefälligen Bemerkungen abgebügelt.

Der Zeitschriftenherausgeber darf nun unter anderem angebliche wortwörtliche Zitate aus einem bei ihm veröffentlichen Artikel nicht mehr behaupten.

Zudem wurde der Beklagte gerichtlich dazu verpflichtet, eine Gegendarstellung der Klägerin zu veröffentlichen. Weil sein Blatt inzwischen eingestellt wurde, wurde der Beklagte dazu verpflichtet, die Gegendarstellung auf den Webseiten seines Blattes darzustellen, und zwar dort auf der Seite "Magazin bestellen".

Gegen den Redakteur des Artikels wird nunmehr strafrechtlich ermittelt. Gegen ihn besteht der Verdacht, als Zeuge in dem Verfahren vor Gericht falsch ausgesagt zu haben.

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Mehr: http://presseblog.blogspot.de/2014/04/ex-zeitschriftenverleger-muss.html

EBSB – Der Dokumentationskanal für Ereignisse aus Politik und Gesellschaft
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Telefon: 032121301522
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cpix

Quelle: Ex-Zeitschriftenverleger muss Gegendarstellung veröffentlichen

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