Ein Vorbehalt, mit dem ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag den Rechtsanspruch seines Arbeitnehmers auf freiwillige Zusatzzahlungen ausschlieAYen mAi??chte, mA?sse dem Transparenzgebot entsprechen, um wirksam

BildGRP Rainer RechtsanwAi??lte Steuerberater, KAi??ln, Berlin, Bonn, Bremen, DA?sseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, MA?nchen, NA?rnberg und Stuttgart www.grprainer.com fA?hren aus: Mit Urteil vom 27.08.2012 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (5 Sa 54/12) entschieden, inwieweit ein Arbeitgeber freiwillige Zusatzzahlungen, die er an seine Arbeitnehmer geleistet hat, spAi??ter einstellen oder kA?rzen kann. Das LAG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber Weihnachtsgeld gekA?rzt hatte. FA?r die KA?rzung des Weihnachtsgeldes soll der krankheitsbedingte Ausfall des Arbeitnehmers ursAi??chlich gewesen sein. Das LAG hat dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld in voller HAi??he zugesprochen.

FA?r die Entscheidung des Gerichtes war es nicht von Bedeutung, dass der Arbeitgeber in seinen allgemeinen Arbeitsbedingungen eine Klausel eingefA?gt hatte, welche die Vorbeugung eines solchen Anspruches fA?r den Arbeitnehmer initiierte. Eine solche Klausel soll vielmehr unwirksam sein. us drugstore discount code.
GrundsAi??tzlich sei es zwar mAi??glich, einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Sonderzahlungen mit Hilfe eines sog. Freiwilligkeitsvorbehalts auszuschlieAYen. FA?r eine solche Klausel soll in einem Formulararbeitsvertrag allerdings das Transparenzgebot gelten. Um dem Transparenzgebot zu genA?gen, mA?sse die Klausel verstAi??ndlich und deutlich formuliert sein.

Die Kombination eines Freiwilligkeits- mit einem Widerrufsvorbehalt kAi??nne sonst widersprA?chlich und damit unwirksam sein. Der Arbeitgeber kAi??nne insbesondere nicht auf der einen Seite im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten HAi??he ausdrA?cklich zusagen, in einer anderen Klausel jedoch regeln, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat und die Sonderzahlung lediglich freiwillig und jederzeit wiederrufbar erfolge.

Nach der Ansicht des Gerichts fA?hre es zu nicht hinnehmbaren Unklarheiten, wenn die gewAi??hlten Formulierungen keinen Anhaltspunkt dafA?r enthalten, welche Teile der versprochenen Sozialleistungen “freiwillig”, d. h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Leistung gewAi??hrt werden sollen und welche weitergehend zwar unter Anerkennung eines Rechtsanspruchs, aber mit dem stAi??ndigen Vorbehalt des Widerrufs, vorgesehen seien.

Besonderer Wert sollte daher auf die Formulierung von ArbeitsvertrAi??gen gelegt werden. Dies schon im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Klauseln. Ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt kann einerseits Arbeitgebern dabei helfen, wirksame Klauseln zu verfassen und andererseits fA?r Arbeitnehmer klAi??ren, welche AnsprA?che Arbeitnehmern gegen ihre Arbeitgeber tatsAi??chlich zustehen.

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